Europa

Europäische Sozialcharta des Europarates

EU-Richtlinien sind rechtliche Mindeststandards, die die 28 Mitgliedstaaten zwingend in inländisches Recht umzusetzen haben.

  • Richtlinie 2000/43 des Rates vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Wortlaut)
  • Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Wortlaut)
  • Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, Wortlaut)
  • Aufgehoben seit 15.08.2009: Richtlinie 2002/73/EG des Rates vom 23.09.2002 der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Wortlaut)
  • Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Wortlaut)

Darüber hinaus gibt es weitere Rechtsakten der EU, die im Kontext von Antidiskriminierung und Gleichbehandlung einzubeziehen sind.

Laut den Richtlinien sollen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen geahndet werden. Letzteres meint Gesetze und Verordnungen, die objektiv für alle gelten, aber subjektiv in ihren Auswirkungen bestimmte Gruppen benachteiligen. Es geht allerdings nicht nur um Benachteiligungen, die von Institutionen oder vom Staat ausgehen, sondern auch um solche, die sich im privaten oder gesellschaftlichen Bereich abspielen. Dies ist eine neue Dimension, die über den bisherigen rechtlichen Rahmen weit hinausgeht.