Kontext

Die Antidiskriminierung ist als Gleichbehandlungsgebot bereits seit Jahrzehnten in vielen Abkommen, Erklärungen und dergleichen verankert:

  • Deklaration der Menschenrechte (US-Verfassung- 1776)
  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
  • Abkommen gegen Rassendiskriminierung (1966)
  • Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 14 - 1950)
  • Frauenrechteübereinkommen (1979)
  • EU-Charta der Grundrechte (Art. 20 und 21 - 2000)

Die Europäische Menschenrechtskonvention (1950) postuliert bereits kurz nach dem Zweiten Weltkrieg ein Diskriminierungsverbot im Art. 14:

"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."

Der Amsterdamer Vertrag (1997) gibt im Artikel 13 die Richtung vor:

"Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. "

In Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat  und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die vier Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland dienen der Umsetzung dieses Leitauftrages.

Hinweis:
Diese und andere rechtliche Quellen sind im Menü unter Recht im Original angeführt!

Die Europäische Union versteht sich nicht nur - wie zu Beginn - als Wirtschaftsgemeinschaft, sondern zunehmend auch als Wertegemeinschaft. Dies kommt der  EU-Kampagne zur Antidiskriminierung zum Ausdruck. Die Freizügigkeit von Personen innerhalb der EU mit ihren 27 Mitgliedstaaten wird in absehbarer Zukunft vollzogen werden. Kulturelle, weltanschauliche  und religiöse Welten werden in Berührung miteinandertreten, was nicht immer völlig konfliktfrei ablaufen dürfte.

Der Fachkräftemangel innerhalb der EU und mit Drittstaaten wird zu einem Wettbewerb auf dem internationalen Arbeitsmarkt führen. Die globalisierte Welt wächst enger zusammenwachsen. Dieser Prozess bedarf der Steuerung, damit Vielfalt gelingen kann.

Aus diesem Grund bleibt die Antidiskriminierungsarbeit als Querschnitts- und Gestaltungsaufgabe der Zukunft bedeutsam.